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Ist die Vergütung von Fingeramputationen und -replantationen kostendeckend?
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Published: | August 16, 2017 |
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Fragestellung: Fingeramputationen sind ein in berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken häufig behandeltes Verletzungsbild. Die ökonomischen Aufwendungen einer Fingerreplantation unterscheiden sich dabei erheblich von Fingerstumpfbildungen, insbesondere wenn Revisionseingriffe erforderlich werden. Eine kostendeckende Vergütung durch die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung ist dabei essentiell, um ökonomische Zwänge bei der Patientenversorgung zu vermeiden. Ob dies für Fingeramputationsverletzungen insbesondere mit nachfolgender Fingerreplantation gegeben ist, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Methoden: Anhand der Kosten- und Erlösdaten unserer Klinik aus den Jahren 2014 und 2015 wurde eine Profitkalkulation für Fingerreplantationen und Fingerstumpfbildungen durchgeführt. Anschließend wurde die Vergütung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten denen unfallversicherter Patienten gegenübergestellt.
Ergebnisse: Im Untersuchungszeitraum wurde bei insgesamt 93 Patienten eine Fingerstumpfbildung oder –replantation von einem oder mehreren Fingern durchgeführt. Für primäre Stumpfbildungen konnte ein Erlös nach Abzug aller Kosten von durchschnittlich 1008 Euro bei gesetzlich krankenversicherten und 742 Euro bei gesetzlich unfallversicherten Patienten erzielt werden. Bei primären Replantationen sowie sekundären Stumpfbildungen wurden bei gesetzlich krankenversicherten Patienten jedoch Verluste von im Mittel 260 Euro pro Fall verzeichnet. Die Vergütung der gesetzlichen Unfallversicherung war hingegen mit im Mittel 900 Euro Gewinn auch für komplexe Fingerrekonstruktionsverfahren kostendeckend.
Schlussfolgerungen: Während in der gesetzlichen Unfallversicherung eine kostendeckende Vergütung sowohl für Fingerreplantationen als auch für primäre und sekundäre Fingeramputationen gegeben ist, erscheinen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten nur primäre Stumpfbildungen profitabel. Gerade bei Fingeramputationsverletzungen, die komplexe Rekonstruktionsverfahren erfordern, ist hier somit dringend eine Überarbeitung der Kalkulationsgrundlage erforderlich.