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To link or not to link – Der Umgang mit Sekundärdaten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
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Veröffentlicht: | 25. Oktober 2013 |
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Hintergrund: Sekundärdaten aus den Prozessen der Arbeitsverwaltung sind schon länger eine wichtige Datengrundlage für die sozialwissenschaftliche Forschung. Zunehmend häufiger werden administrative Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) als ergänzende Informationsquelle genutzt; so auch in der Gesundheitsforschung. Dabei gilt es Besonderheiten, die den Umgang mit ihnen erschweren können, zu beachten.
Material und Methode: Sowohl in der lidA-(leben in der Arbeit)-Studie als auch im Projekt Aeko (Arbeitsmedizinische Forschung in epidemiologischen Kohortenstudien) wurde auf die Daten der BA bzw. des IAB zurückgegriffen. Da es sich bei den Daten der BA/des IAB um Sozialdaten handelt, die nach §67 SGB X besonders schützenswert sind, kann der Datenzugang nur unter strengen datenschutzrechtlichen Auflagen und nach Bewilligung eines Antrags nach §75 SGB X beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erfolgen. Neben datenschutzrechtlichen Aspekten sollen ebenso praktische Vorteile und Schwierigkeiten beim Umgang mit den Daten am Beispiel der lidA-Studie und dem Aeko-Projekt thematisiert werden.
Ergebnisse: Die Daten der BA/des IAB entstammen einem Datengenerierungsprozess der in erster Linie den Zwecken der Administration der Sozialversicherungen und der Arbeitsverwaltung dient. Inhalt, Qualität und Füllgrad der Daten sind deshalb abhängig von der Relevanz der Daten für operative oder versicherungsrechtliche Zwecke. Ein Vorteil ihrer Verwendung besteht darin, dass diese prozessproduzierten Daten nicht den typischen Problemen sozialwissenschaftlicher Erhebungen wie Panelmortalität oder Erinnerungsfehlern bei retrospektiven Befragungen unterliegen. Die Verknüpfung von Befragungsdaten mit den Sekundärdaten der BA/des IAB bietet unter anderem die Möglichkeit in Analysen sehr detaillierte Informationen aus dem Erwerbsverlauf, die auch sehr weit zurückliegen können, zu verwenden. Eine Verknüpfung der verschiedenen Datensätze ist wiederum rechtlich beschränkt und nur mit einem informierten Einverständnis der Befragten möglich.
Schlussfolgerung: Eine Nutzung von Sekundärdaten aus den Prozessen der Arbeitsverwaltung für die Gesundheitsforschung ist im Rahmen datenschutzrechtlicher und praktischer Beschränkungen möglich. Das Abwägen der Vor- und Nachteile des Umgangs mit den Daten der BA bzw. des IAB ergibt sich im Kontext der jeweiligen Studie. Die angeführten Beispiele der lidA-Studie und des Projekts Aeko zeigen aber, dass die Verknüpfung datenschutzrechtlich möglich und inhaltlich lohnend ist.